Gutachten für Schausteller


Wertgutachten für Schausteller | Reinhard Brandt

Wertgutachten

Wertgutachten für Schausteller | Reinhard BrandtManuelles Wertgutachten für Fliegende Bauten schafft Sicherheit.

Prüfen Sie mit einem Wertgutachten, ob Ihr Objekt mit der richtigen Versicherungssumme versichert ist. Das Wertgutachten sollte sinnvollerweise vor Schadeneintritt erstellt werden. So verhindern Sie im Schadenfall Streitigkeiten über die Höhe der Versicherungssumme.

 

Wertgutachten für Schausteller | Reinhard BrandtDefinition Neuwert

Der Neuwert umfasst alle Kosten, zu denen die Objekte am Bewertungsstichtag im neuen und untadeligen Zustand zu beschaffen wären. Hierbei sind alle Nebenkosten wie Transport, Planung, Beleuchtung und Zubehör einbezogen.

 

Wertgutachten für Schausteller | Reinhard BrandtDefinition Zeitwert

Der Zeitwert ist der Wert eines Objektes unter Berücksichtigung des Alters und des Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung und Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen techn. Nutzungs- und Lebensdauer. Dieser Wert entspricht den Bestimmungen im § 52 VVG.

 

Wertgutachten für Schausteller | Reinhard BrandtDefinition Verkehrswert

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Objektes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert § 9, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes.

Fliegende Bauwerke Begriffsdefinition

Fliegende Bauten sind nach der Landesbauverordnung § 79 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) enthaltene Begriffsdefinition bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Hiernach gelten als Fliegende Bauten unter anderem Wagen, die durch Zu- und Abbauten in ihrer Form wesentlich verändert und betriebsmäßig ortsfest benutzt werden können. Für den Bau und die Instandsetzung derartiger Objekte gelten hier die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, insbesondere das Normblatt DIN 4112.
Schaustellerobjekte dieser Art unterliegen einem Zweifachstatus wie folgt:

  • Ist das Bauwerk zusammengelegt und kann in dieser Konstellation am Straßenverkehr teilnehmen, so unterliegt es den Bedingungen der StVZO und ist als Fahrzeug zu katalogisieren.
  • Ist das Objekt aufgebaut, so unterliegt es der Landesbauverordnung § 79 BauO NRW und ist als Fliegendes Bauwerk einzuordnen.

 


Schadengutachten an Schaustellerobjekten und Verkaufsfahrzeugen

 

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Die Erstellung eines Schadengutachtens an sogenannten Unikatbauten stellt sich in der Regel als recht komplex dar und erfordert von dem Sachverständigen sehr gute
Kenntnisse über Konstruktion und Aufbau solcher Objekte.

 

GADSCF0036.JPGDas Gutachten wird somit immer manuell, und nicht wie
allgemein üblich, mit einer der gängigen EDV Datenbanken
erstellt.